Satzung Traditionsverein Altenburger Prinzenraub e.V.

1.         Name / Sitz

1.1.      Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altenburg den Namen „Traditionsverein Altenburger Prinzenraub“ e.V. (Vereinsregister-Nr. 810/03)
1.2.      Sitz des Vereins ist 04600 Altenburg.
1.3.      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den       Zusatz e.V.

2.         Zweck

2.1.      Zweck des Vereins ist es, den „Sächsischen Prinzenraub zu Altenburg 1455″ als ein wichtiges historisches Ereignis der Stadtgeschichte Altenburgs den Bürgern und Gästen der Stadt Altenburg näher zu bringen. Hauptanliegen ist dabei die Förderung des Heimatgedankens sowie die Pflege der geistig-kulturellen Vielfalt in allen Altersschichten der Altenburger Bevölkerung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
–           Unterstützung der Stadt Altenburg durch freiwillige Teilnahme an kulturellen Projekten, Veranstaltungen und Höhepunkten
–           Gewinnung und Ausbildung ehrenamtlicher Laiendarsteller
–           Betreuung der ehrenamtlichen Laiendarsteller ganzjährig im Verein und Gestaltung eines interessanten Vereins- und Mitgliederlebens
–           Intensive Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, verbunden mit der Sammlung von Spendengeldern
–           Auftreten von Vereinsmitgliedern bei Brauchtums-, Kultur- und Stadtfesten

3.         Gemeinnützigkeit

3.1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4.      Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5.      Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altenburg mit der Maßgabe, diese für unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

4.         Erwerb der Mitgliedschaft / Ehrenmitglieder

4.1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
4.2.      Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4.3.      Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
4.4.      Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.
4.5.      Jedes Vereinsmitglied hat gleiches Stimmrecht.

5.         Beendigung der Mitgliedschaft

5.1.      Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Kündigung durch das Mitglied oder durch den Tod einer natürlichen Person oder Erlöschen bei einer juristischen Person.
5.2.      Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären, sie wirkt unter Einhaltung einer Kündigungserklärungsfrist von drei Monaten stets auf das Ende des Kalenderjahres.
5.3.      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt und keine mildernden Maßnahmen geeignet erscheinen, den Missstand zu beheben. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages 2 Jahre im Rückstand ist.

6.         Mitgliedsbeiträge

6.1.      Jedes Mitglied hat kalenderjährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
6.2.      Die Höhe des Beitrages sowie die Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgelegt und jährlich in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern bestätigt.

7.         Vorstand

7.1.      Der Vorstand besteht aus 5 Vereinsmitgliedern.
7.2.      Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
7.3.      Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und 4 stellvertretenden Vorsitzenden.
7.4.      Je zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
7.5.      Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und dem Verbindungsbeauftragten der Stadt Altenburg. Sie üben eine beratende Funktion aus.

8.         Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

8.1.      Die Wahl des Vorstandes (im Sinne des § 26 BGB) erfolgt durch die Mitgliederversammlung in einzelner und geheimer Abstimmung.
8.2.      Die Wahl- bzw. die Amtsperiode wird auf 3 Jahre festgelegt.
8.3.      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (im Sinne des § 26 BGB) vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, sind der Vorstand und der erweiterte Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl bzw. für den Rest der Wahlperiode aus dem Kreis der Mitglieder eine Ersatzperson zu wählen und diese dem Vereinsregistergericht schriftlich, in Protokollform, mitzuteilen.
8.4.      Der Schatzmeister und der Verbindungsbeauftragte der Stadt Altenburg werden vom Vorstand für eine 3- jährige Wahlperiode berufen.
            Eine Abberufung durch den Vorstand ist während der Berufungszeit möglich.
            Die Aufgabe des Protokollführers wird durch einen zu bestimmenden stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

9.         Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

9.1.      Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden.
9.2.      Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand halten ihre Sitzungen gemeinsam ab. Die Einberufung der Sitzungen ist mit einer Mindestfrist von 1 Woche vorzunehmen. Die Ankündigung einer Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
9.3.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes (im Sinne § 26 BGB) anwesend sind.
9.4.      Über die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

10.       Mitgliederversammlung – Oberstes Organ des Vereins –

10.1.   Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mindestens 2 Wochen vorher. Maßgeblich ist jeweils die zuletzt gegenüber einem Mitglied des Vorstandes im Sinne § 26 BGB schriftlich mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
10.2.   Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich beantragt werden. Über spätere Ergänzungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
10.3.   Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
10.4.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder des Vereins dies verlangen.
10.5.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.

11.       Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

11.1.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keiner von diesen anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
11.2.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig:
            –     wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde
            –     unabhängig von der Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder
11.3.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit von Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

12.       Protokollierung

Protokolle sind zu erstellen von:
            –     Vorstandssitzungen
            –     Beschlüssen, mit lfd. Nummerierung
            –     Mitgliederversammlungen
            bei Änderungen von:
            –     Satzung
            –     Beitragsordnung
            –     Finanzordnung
12.1.   Protokolle sind vom Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden, in Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
12.2.   Meldepflichtige Veränderungen sind dem zuständigen Vereinsregistergericht innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

13.       Finanz- und Kassenprüfung

13.1.   Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer der 3-jährigen Wahlperiode 2 bis 3 Kassenprüfer.
13.2.   Die Kassenprüfer unterrichten jährlich in der Mitgliederversammlung über die durchgeführten Kassenprüfungen und deren Ergebnisse.